Da Trinkgeld zu den Betriebsausgaben zählen, sind sie abzugsfähig. Man kann sie durch zwei Möglichkeiten nachweisen:
Wenn die Bewirtungskosten geschäftlich veranlasst wurden, muss der Unternehmer unbedingt darauf achten, dass die Quittung maschinell erstellt wurde. Die geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten sind nicht in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich 70 % der angefallenen Kosten einschließlich der Nebenkosten dürfen als Bewirtungskosten den Gewinn mindern. Der Restbetrag führt zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Erfolgt die Bewirtung nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern aus betrieblichem Anlass, sind die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
Sie haben Fragen zu den Themen: Buchführung*, laufende Finanzbuchhaltung*, Gehaltsabrechnungen oder der laufenden Lohnbuchhaltung?
Dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer McDATA Seite! Wir leiten die Anfrage umgehend an eine/n MarkenPartner/in in Ihrer Region weiter, der Ihnen gerne bei der Buchführung* und der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle behilflich ist.