Die Familienkasse lehnte einen Kindergeldantrag der Klägerin eines bereits volljährigen Sohnes mit der Begründung ab, der Sohn habe bereits eine Ausbildung abgeschlossen. Hiergegen wurde Klage eingereicht, allerdings ohne Erfolg. Das FG hat entschieden, dass kein Kindergeldanspruch bestehe. Der Sohn sei einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen und habe eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Der AOK-interne Studiengang zum AOK-Betriebswirt ist nicht staatlich anerkannt und ohne die Beteiligung staatlicher Stellen konzipiert. Deshalb sei er nicht Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung.
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