In einem Urteil des FG Münster klagte ein Marketingleiter, der mit seiner Arbeitgeberin verschiedene Genussrechtsvereinbarungen abgeschlossen hatte. Die Arbeitgeberin benötigte für ein Investitionsvorhaben Kapital, dass aus Eigenmitteln erbracht werden sollte, wozu die ausschließlich Arbeitnehmern angebotenen Genussrechte dienten. Die Regelung sah vor, dass die jährlichen Erträge auf 18 % des Nennwerts der Einlage begrenzt waren. Das FG Münster entschied, dass Genussrechtserträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, auch dann als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden.
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