In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster wurde fremder Grundbesitz vermietet, für den der Vermieterin ein Geh- und Fahrtrecht zustand. Hier war es fraglich, ob Nebentätigkeiten für die sogenannt gewerbliche Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädlich sind. Das FG Münster beurteilte die Überlassung als unschädliche Nebentätigkeit zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes an, da sie als unternehmerisch sinnvolle Entscheidung der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzurechnen und im Übrigen angesichts der insoweit verhältnismäßig geringen Einnahmen als geringfügig anzusehen sei.
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