Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn der Steuerzahler mit den Gewinnen ein Darlehen getilgt hat. Das hat das Sozialgericht Stuttgart im Streit zwischen einem Selbstständigen und dem gesetzlichen Krankenversicherungsunternehmen bei dem er freiwillig versichert war entschieden. (Az. S 2 KR 3664/16).
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