Für den Vorsteuerabzug akzeptiert die Finanzverwaltung jetzt auch Rechnungen die als Absender eine Briefkastenadresse haben. Dies besagte das BMF-Schreiben vom 07.12.2018. Damit zieht das Behörde die Konsequenzen aus aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof und des Bundesfinanzhofs (Az.: XI R 20/14, V R 25/15 und V R 28/16). UStAE: Als Rechnungsadresse reicht jede Form von Anschrift
"Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind", lautet die ab sofort die gültige Formulierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UstAE). Die neue Regelung gilt damit ausdrücklich nicht nur für den Absender der Rechnung, sondern auch für den Empfänger.
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Quelle: https://www.rechnungswesen-portal.de/News/Briefkastenadresse-auf-einer-Rechnung-ausreichend.html
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.