Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Thema:

Buchhaltung*, Finanzen, Recht, Steuern uvm. aus den letzten Monaten

 

Arbeitnehmerbewirtung sind vollumfängliche Betriebsausgaben

20.02.2019
Arbeitnehmerbewirtung sind vollumfängliche Betriebsausgaben

Wenn ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet werden, z. B. bei einer Betriebsfeier, können diese Aufwendungen voll abgezogen werden. Der Grund ist, dass diese  Bewirtung in der Regel nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich ist. Seit 2015 gilt jedoch ein Lohnsteuerfreibetrag von 110 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer. Alle Kosten die über diesem Freibetrag liegen, sind vollumfänglich lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer jedoch mit 25% übernehmen, um die Mitarbeiter nicht noch nachträglich mit der anfallenden Lohnsteuer zu betrafen.  Wenn ein Arbeitnehmer seinen Partner oder seine Kinder mitbringt, sind die Kosten für diese auch in den 110 Euro zu berücksichtigen.

Auch hier gelten bestimmte Regeln. Für die Bewirtungskosten hat der Unternehmer folgende Daten schriftlich aufzuführen:

  • Ort
  • Tag+
  • Anlass der Bewirtung
  • Die Teilnehmer
  • Die Höhe der Aufwendungen

Speisen und Getränke müssen auf der Rechnung einzeln aufgeführt sein,  maschinell erstellt und registriert sein. Ab einer Rechnung von 250 Euro muss auch der Name der bewirteten Person aufgeführt sein. Um die Bewirtungskosten geltend machen zu können, müssen die Betriebsausgaben bis spätestens zum Monatsabschluss schriftlich nachgewiesen werden.

Sie haben Fragen zu Ihren Bewirtungskosten? Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Wir leiten Ihre Anfrage umgehend an eine/n MarkenPartner/in in Ihrer Region weiter.

Quelle: https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/bewirtungskosten-pruefen-welche-kosten-zu-100-abziehbar-sind_188_428630.html

Erfahrungen & Bewertungen zu McDATA
Frist zum 31.03.2025 - Jahresabschluss jetzt offenlegen

Letzte Erinnerung! 
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren. 

> mehr lesen

Grundsteuererlass für 2024: Antrag bis 31. März 2025 stellen

Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

> mehr lesen

Diese Webseite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren und die Zugriffe zu analysieren. Außerdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für Analysen weiter. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie die Einstellungen hier anpassen:

Bestätigen
NEIN
JA
Achtung!
OK