Wenn ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet werden, z. B. bei einer Betriebsfeier, können diese Aufwendungen voll abgezogen werden. Der Grund ist, dass diese Bewirtung in der Regel nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich ist. Seit 2015 gilt jedoch ein Lohnsteuerfreibetrag von 110 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer. Alle Kosten die über diesem Freibetrag liegen, sind vollumfänglich lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer jedoch mit 25% übernehmen, um die Mitarbeiter nicht noch nachträglich mit der anfallenden Lohnsteuer zu betrafen. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Partner oder seine Kinder mitbringt, sind die Kosten für diese auch in den 110 Euro zu berücksichtigen.
Auch hier gelten bestimmte Regeln. Für die Bewirtungskosten hat der Unternehmer folgende Daten schriftlich aufzuführen:
Speisen und Getränke müssen auf der Rechnung einzeln aufgeführt sein, maschinell erstellt und registriert sein. Ab einer Rechnung von 250 Euro muss auch der Name der bewirteten Person aufgeführt sein. Um die Bewirtungskosten geltend machen zu können, müssen die Betriebsausgaben bis spätestens zum Monatsabschluss schriftlich nachgewiesen werden.
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Quelle: https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/bewirtungskosten-pruefen-welche-kosten-zu-100-abziehbar-sind_188_428630.html
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.