Auch Aufwendungen die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, müssen in die Bemessungsgrundlage der pauschalisierten Einkommensteuer nach §37 b ESt einbezogen werden. Das hat das Finanzgericht Münster beschlossen. In dem besagten Fall lud die Klägerin sowohl eigene Arbeitnehmer als auch diverse Arbeitnehmer verbundener Unternehmen zu einer Party ein. Sie beantragte die pauschalisierte Versteuerung nach §37 b EStG. Das Finanzamt zog jedoch die Gesamtkosten der Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage ein. Die Klägerin war damit nicht einverstanden, da sie dachte, dass nur Zuwendungen berücksichtigt werden müssten, die für den Empfänger marktgängigen Wert darstellen und zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Sie hat z. B. die Anmietung der Veranstaltungshalle, Toilettenhäuschen, Technik usw. nicht mitgezählt. Das Finanzgericht Münster gab jedoch dem Finanzamt Recht.
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