Im Schreiben vom 14.12.2019 hat das BMF auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes reagiert. Sie haben bereits seit April 2012 Bedenken bezüglich der Höhe der Verzinsung (6%) von Steueransprüchen.
Für Zinsfestsetzungen ab 1.4.2012 ist hiernach regelmäßig eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Steuerpflichtige sollten daher aktuell jede Zinsfestsetzung anfechten und auch Zinsfestsetzungen der Vergangenheit prüfen, ob noch eine Änderungsmöglichkeit besteht. In jedem Fall bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
Sie haben Fragen zu den Themen: Buchführung*, laufende Finanzbuchhaltung*, Gehaltsabrechnungen oder der laufenden Lohnbuchhaltung?
Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular! Wir leiten die Anfrage umgehend an eine/n MarkenPartner/in in Ihrer Region weiter, der Ihnen gerne bei der Buchführung* und der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle behilflich ist.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.