Im Schreiben vom 14.12.2019 hat das BMF auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes reagiert. Sie haben bereits seit April 2012 Bedenken bezüglich der Höhe der Verzinsung (6%) von Steueransprüchen.
Für Zinsfestsetzungen ab 1.4.2012 ist hiernach regelmäßig eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Steuerpflichtige sollten daher aktuell jede Zinsfestsetzung anfechten und auch Zinsfestsetzungen der Vergangenheit prüfen, ob noch eine Änderungsmöglichkeit besteht. In jedem Fall bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
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