Jeder Mitarbeiter des Rechnungswesens, sei es ein Buchhalter, Steuerberater oder Steuerfachangestellter, muss die monatlich fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung sowie die Zahlung der Steuern an die Finanzverwaltung beachten. Falls Sie sich jedes Mal fragen, warum Ihr Buchhalter / Steuerberater usw. auf eine frühe Abgabe der Belege besteht, erläutern wir Ihnen den Ablauf für 2019 hier noch einmal gerne!
Spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums muss dem Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung vorliegen sowie die zusammenfassende Meldung am 25. nach Ablauf des Meldezeitraums. Für eine verspätete Abgabe, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Anmeldezeitraum Januar 2019. Wenn eine Dauerfrist Verlängerung beantragt wurde und eine Abschlagszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorgegangene Kalenderjahr angemeldet und geleistet wurde, darf die Anmeldefrist um einen Monat verlängert werden. Ansonsten gelten die folgenden Fristen:
Umsatzsteuervoranmeldung (bei monatlicher Abgabe): 11.02.2019
Dreitägige Schonfrist bei Banküberweisung: 14.2.2019*, bei Dauerfristverlängerung: 11.3.2019*
*verschoben wegen Fristende Samstag, Sonntag oder Feiertag.
Zusammenfassende Meldung: 25.2.2019
Achtung: Sollte die Schonfrist vom Steuerpflichtigen häufiger ausgenutzt werden, wird dieser nicht mehr als pünktliche Steuerzahler angesehen und für Scheckzahlungen, gilt die Schonfrist gar nicht.
Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema Umsatzsteuervoranmeldung haben, wenden Sie sich einfach an einen unserer McDATA Finanzexperten.