Wenn der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung vereinnahmt, dann begründet dies eine Masseverbindlichkeit i.S.d. Vorschriften der Insolvenzordnung. So hat der BFH mit seinem Urteil entschieden (Az. V R 45/16).