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Geschäftsveräußerung im Ganzen

18.01.2019
Geschäftsveräußerung im Ganzen

Der BFH hat aktuell zur Übereignung des Inventars einer Gaststätte bei gleichzeitiger Anmietung der Gaststätte vom Eigentümer der Immobilie entschieden. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt unter anderem voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen vom Erwerber übernommen und der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. Kann der Erwerber zur Fortführung der Tätigkeit über die erforderliche Immobilie verfügen, weil er diese von einem Dritten gepachtet hat, ist die Grundvoraussetzung der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung gegeben. Die Übertragung des Inventars einer Gaststätte unterliegt dann ebenfalls nicht der Umsatzsteuer, wenn der Erwerber mit dem übertragenen Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann.

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Frist zum 31.03.2025 - Jahresabschluss jetzt offenlegen

Letzte Erinnerung! 
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren. 

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Grundsteuererlass für 2024: Antrag bis 31. März 2025 stellen

Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

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