Der BFH hat entschieden, dass für die Besteuerung der Fahrten Wohnung - Betriebstätte bei einem Unternehmer stets der monatliche Wert mit 0,03 Prozent zum Ansatz kommen muss. Im Urteilsfall besteuerte der Unternehmer die Fahrten mit der Einzelbewertungsmethode 0,002 Prozent und setzte die tatsächlichen Fahrten an. Der PKW war unstreitig dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Er nahm Bezug auf die für Arbeitnehmer mögliche Ansatzweise. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass bei der Nutzung durch den Unternehmer nicht abziehbare bzw abziehbare Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätikeitsstätte zu ermitteln sind. Bei der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer ist dagegen ein Korrekturposten bei der Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten gegeben. Die Regelung aus dem Arbeitnehmerbereich kann auch nach der endgültigen Entscheidung durch den BFH nicht für die PKW-Nutzung durch Unternehmer übertragen werden. Hier kann nur der volle Monat zum Ansatz genommen werden, der sich mit 0,03 Prozent ermittelt.
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