Der BFH hat im aktuellen Urteilsfall entschieden, dass eine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung nicht in Frage kommt. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtslage rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme, wenn diese vom Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen wird. Billigkeitsmaßnahmen dürfen nur einen ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen. Sie dürfen jedoch nicht die Wertung des Gesetzgebers durchbrechen oder korrigieren. Im Urteilsfall ging es um den Sanierungserlass, der nach Beschluss des Großen Senats des BFH gegen die Grundsätze der Verwaltung verstößt. Der Sanierungserlass kann auch in Altfällen nicht zur Anwendung kommen.
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