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Bundesumzugskostengesetzes

16.11.2018
Bundesumzugskostengesetzes

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2018, 1. April 2019 und ab 1. März 2020 jeweils Folgendes: 1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab • 1. März 2018 1.984 Euro; • 1. April 2019 2.045 Euro; • 1. März 2020 2.066 Euro. 2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt: Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs • ab 1. März 2018 1.573 Euro; • ab 1. April 2019 1.622 Euro; • ab 1. März 2020 1.639 Euro. Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs • ab 1. März 2018 787 Euro; • ab 1. April 2019 811 Euro; • ab 1. März 2020 820 Euro. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners: • zum 1. März 2018 um 347 Euro; • zum 1. April 2019 um 357 Euro; • zum 1. März 2020 um 361 Euro. Das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016 - IV C 5 - S-2353 / 16 / 10005; DOK: 2016/0892361 - (BStBl I Seite 1147) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

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