In Land und Forstwirtschaft können Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden. Dazu muss jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellen. Bei der Ermittlung dieses Grundbesitzes, sind auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen. Weiterhin ist erforderlich, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann. (BFH Urteil VI R 45/16).