Der BFH hat zur Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung in Sachen Denkmalschutz (§ 7 h Abs. 2 EStG) eine Entscheidung getroffen. Hat demnach die zuständige Behörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach den Vorgaben des EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, dann hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen. Es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach dem VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.
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