Der BFH hat entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, welches zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen wurde, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein können. Und zwar dann, wenn später die Einkommensteuer wieder herabgesetzt wird und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen gezahlt werden. In diesem Fall liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine Forderung zu erfüllen. (Az. VIII R 53/14).
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Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.