Das FG Baden-Württemberg urteilte, dass es zur teilweisen Steuerplicht einer Abfindung an einen Grenzgänger kommt, bei Wegzug während der Dauer des Dienstverhältnisses. Als Begründung führt es auf, dass eine Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses zu den inländischen Einkünften gehöre. Die sog. Grenzgängerregelung komme lediglich für eine laufende aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung beziehe sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit und sei als Entgelt für den Verlust des Arbeitsplatzes zu werten. Demnach sei das DBA Frankreich dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gelte und somit (teilweise) dem Tätigkeitsort Deutschland zuzuordnen sei. Revision wurde zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
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