Mit BMF Schreiben vom 20.11.2014 wurden für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen gewährt. Diese zeitliche Befristung wird nun nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
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