Für die Steuerbefreiung als Bildungsträger oder selbständiger Lehrer ist nach nationalem Recht eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Dies ist grundsätzlich ein Grundlagenbescheid. Mit einem neuen BMF-Schreiben weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass für rückwirkend erlassene Bescheinigungen die Ablaufhemmung nach der Abgabenordnung mit den dort bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommt. Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen. Die konkrete Feststellung trifft jedoch die Finanzbehörde im Einzelfall.
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