Das Bundesverfassungsgericht hat zu mehrfachen sachgrundlosen Befristungen ein aktuelles Urteil gesprochen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt. Eine erneute sachgrundlose Befristung bei ein und demselben Arbeitgeber ist damit verboten. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Verhinderung von Kettenbefristungen den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit voll und ganz entspricht. Eine wiederholte sachgrundlose Befristung ist auch dann nicht erlaubt, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen mehr als drei Jahre liegen.