In einem rechtskräftigen Urteil entschied das SG Heilbronn zur Anknüpfung des Beschäftigungsbegriffs an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit. Der Kläger war bei der GmbH & Co. KG ohne schriftlichen Arbeitsvertrag als Betriebsleiter tätig. Über Jahre hinweg wurden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Nach einem Brand wurde dem Kläger gekündigt und er beantragte Leistungen aus der ALV. Diese wurden wegen der Nichterfüllung der Anwartschaft von zwei Jahren abgelehnt. Der Beklagte wendete im Verfahren ein, dass der beitragsrechtliche Beschäftigungsbegriff vom leistungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff zu unterscheiden sei. Dem Kläger wurde dem Grunde nach ALG zugesprochen, da in der vorliegenden Konstellation der Vater des Klägers jederzeit kündigen konnte. Die Tätigkeit ist deshalb als abhängige Beschäftigung einzustufen. Der Vater des Klägers war alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG und alleiniger Gesellschafter der zugehörigen Komplementär-GmbH.