Der Verkauf von Ackerstatusrechten ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung, so der BFH mit Urteil vom 08.02.2018 (Az. VR 55/16). Demnach unterliegt die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts nicht der Pauschalbesteuerung. Dies ist dann der Fall, wenn diesem eine Genehmigung gem. § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein zum Umbruch von Dauergrünland ermöglicht werden soll.