Vorerst in englischer Sprache wurden nun weitere Details der Mehrwertsteuer-Reform veröffentlicht. Die gesamte MwSt-Richtlinie soll überarbeitet werden. Beim grenzüberschreitenden Warenhandel soll künftig Mehrwertsteuer zwischen Unternehmern erhoben und so das Bestimmungslandprinzip umgesetzt werden. Der Steuersatz entspricht dabei dem des Bestimmungslandes. Auch bei B2B-Leistungen soll die Mehrwertsteuer über den One-Stop-Shop erhoben werden. Auch der Vorsteuerabzug soll ggf. so gewährleistet sein. Die Anmeldung im Ansässigkeitsstaat erfolgt grundsätzlich vierteljährlich. Die zusammenfassende Meldung soll nur noch für Dienstleistungen verbleiben. Zur Verabschiedung der Richtlinie muss ein einstimmiger Beschluss der Mitgliedstaaten erfolgen.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.