Der BFH hat entschieden, dass die Abgeltungsteuer auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 01.01.2009 Anwendung findet. Anhand der gesetzlichen Regelungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, sofern aus der Kapitalanlage, jedenfalls nach 2009, keine Erträge fließen.