Der BFH hat entschieden, dass bei einem Baukostenzuschuss für eine öffentliche Mischwasserleitung keine begünstigte Handwerkerleistung vorliegt. Der Ansatz entfällt daher, wenn Steuerpflichtige bei einer Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen. Der Hausanschluss wird damit nicht im Haushalt erbracht und ist somit nicht begünstigt.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...