Das BMF hat sich nun in einem Schreiben zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO ab 2015 geäußert. Danach ist Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren, wenn dies im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt. Einer generellen Aussetzung der Vollziehung wird damit nicht durch die Finanzverwaltung zugestimmt.