Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das beteiligte Finanzamt in einem aktuellen Beschluss verpflichtet, zu Gunsten eines Bauträgers ca. 200.000 EUR Erstattungszinsen festzusetzen. Bei der Rückabwicklung der Bauträgerfälle nach der Entscheidung des BFH hat die Finanzverwaltung mit Abtretungen zwischen dem Leistenden und dem Bauträger gearbeitet. Zinsen wurden in dem Zusammenhang nicht ausbezahlt. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (Az. XI R 4/18).