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Steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Beseitigung von Unwetterschäden

13.08.2018
Steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Beseitigung von Unwetterschäden

Das Finanzministerium Hessen hat mit einer Pressemitteilung die steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Beseitigung von Unwetterschäden bekannt gegeben. Grund waren die im Mai und Juni schweren Unwetter in weiten Teilen Hessens. In erster Linie können die Aufwendungen für bspw. Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum als außergewöhnliche   Belastungen   geltend   gemacht   werden.   Für   Gewerbetreibende,   Land-   und Forstwirte,   Selbständige   und   Vermieter sind   bspw.   Sonderabschreibungen   möglich. Der Verlust von Unterlagen ist anzuzeigen, sofern durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet wurden. Weitere Informationen können dem Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen entnommen werden.

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