Wenn sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehrere Zahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten, dann ist eine einheitliche Entschädigung nur anzunehmen, wenn tatsächlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sämtliche Teilzahlungen als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt worden sind. Ist daneben eine weitere Zahlung vereinbart worden, die bei zusammenfassender Betrachtung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreiten würde, spricht dies dafür, dass es sich nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Davon kann ausgegangen werden, wenn durch die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppelt wird (BFH vom 09.01.2018, Az. IX R 34/16).