Eine Grundstücksleistung, die der Steuerbefreiung unterliegt, kann dann nicht angenommen werden, wenn der Unternehmer neben der Vermietung von Zimmern auch andere Leistungen anbietet. Der Bordellbetreiber hat neben der tageweisen Vermietung von Zimmern an Prostituierte weitere Leistungen in Form von Werbung und Sicherheitsservice erbracht. Diese insgesamt im Paket zu betrachtende Leistungserbringung ist nicht steuerfrei. Sie unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.