Nach der aktuellen Entscheidung des BFH kann sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich seiner von ihm für das Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen unmittelbar auf europäisches Recht über die Margenbesteuerung berufen. Sofern dieser die Reiseleistungen von einem im anderen EU-Staat ansässigen Unternehmer bezieht, kann er damit nicht steuerbare Leistungen erreichen. Entgegen dem nationalen Recht schuldet er keine Steuer für die erbrachten Leistungen, weil diese im Inland nicht steuerbar sind.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.