Durch das FG Düsseldorf wurde mit Urteil vom 13.03.2018 (Az. 13 K 3024/17) entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess anlässlich einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Das FG gab der Klage statt, denn es handelte sich dabei um Aufwendungen, ohne die der Kläger Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Der Begriff „Existenzgrundlage“ war im Urteilsfall zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) als verfassungskonform ausgelegt worden (Revision zum BFH wurde zugelassen).