Der BFH hat mit Urteil vom 18.01.2018 (Az. III R 16/17) zum Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes entschieden. Demnach setzt ein Kindergeldanspruch nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Dauer der Untersuchungshaft u. a. voraus, dass eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung vorliegt. Diese liegt jedoch nicht vor, wenn das Kind zwar zu einem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsmaßnahmen durchführt, in Untersuchungshaft genommen wird, jedoch weder während der Haft noch im Anschluss daran eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt.