Durch das FinMin Baden-Württemberg ist ein Erlass zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer eingelegten Einsprüche und Änderungsanträge veröffentlicht worden. Demnach werden alle am 30.04.2018 anhängigen und zulässigen Einsprüche zurückgewiesen, wenn mit diesen Einsprüchen geltend gemacht wurde, dass die o. g. Nichtabziehbarkeit einfachgesetzlich fraglich sei oder gegen das Grundgesetz verstoße. Gegen diese Allgemeinverfügung kann Klage durch die betroffenen Steuerpflichtigen erhoben werden.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.