Wenn das Finanzamt ausdrücklich auf die Abgabe einer Feststellungserklärung verzichtet, wird durch die Finanzbehörde die Ermittlungspflicht ggf. verletzt und eine spätere Änderung ist nicht mehr möglich. Das Finanzamt hatte den Steuerpflichtigen zu bestimmten Angaben für die Ermittlung des Grundbesitzwertes aufgefordert. Diese Fragen wurden vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß beantwortet. Daraufhin wurde von der Finanzverwaltung eine Wertfeststellung durchgeführt. Später wollte die Finanzverwaltung die Feststellung wegen neu aufgetretenen Tatsachen zuungunsten des Klägers ändern. Die Richter des BFH sahen keine verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeit. Die Finanzbehörde hatte bei erster Wertfeststellung die Ermittlungspflichten verletzt. Der Steuerpflichtige sei dagegen durch die ordnungsgemäße Beantwortung der Fragen seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...