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Änderung der Feststellung des Grundbesitzwertes

09.07.2018
Änderung der Feststellung des Grundbesitzwertes

Wenn das Finanzamt ausdrücklich auf die Abgabe einer Feststellungserklärung verzichtet, wird durch die Finanzbehörde die Ermittlungspflicht ggf. verletzt und eine spätere Änderung ist nicht mehr möglich. Das Finanzamt hatte den Steuerpflichtigen zu bestimmten Angaben für die Ermittlung des Grundbesitzwertes aufgefordert. Diese Fragen wurden vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß beantwortet. Daraufhin wurde von der Finanzverwaltung eine Wertfeststellung durchgeführt. Später wollte die Finanzverwaltung die Feststellung wegen neu aufgetretenen Tatsachen zuungunsten des Klägers ändern. Die  Richter des BFH sahen keine verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeit. Die Finanzbehörde hatte bei erster Wertfeststellung die Ermittlungspflichten verletzt. Der Steuerpflichtige sei dagegen durch die ordnungsgemäße Beantwortung der Fragen seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.

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Frist zum 31.03.2025 - Jahresabschluss jetzt offenlegen

Letzte Erinnerung! 
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren. 

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Grundsteuererlass für 2024: Antrag bis 31. März 2025 stellen

Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

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