Das Finanzgericht hat das zuständige Finanzamt mit einem aktuellen Urteil verpflichtet, die Berichtigung im Insolvenzverfahren zuzulassen. Dies wurde von der Finanzbehörde mit der Begründung abgelehnt, der Erstattungsanspruch sei zwischen den Beteiligten nicht ausgeglichen worden. Der leistende Unternehmer hatte aufgrund der Insolvenz den vereinnahmten Erstattungsbetrag nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt. Es wurde Revision beim BFH zugelassen.