Das Finanzgericht hat aktuell zum Berichtigungsverfahren bei unzutreffend als umsatzsteuerpflichtig behandelten Grundstücksverkäufen entschieden. Der Berichtigungsanspruch ist danach nur im Rahmen eines gesonderten Berichtigungsverfahrens zulässig. Dieser kann nicht durch einen Antrag auf geänderte Umsatzsteuerfestsetzung geltend gemacht werden. Die Berichtigung ist gesondert schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Das Finanzamt muss der Berichtigung zustimmen. Erst bei einer Ablehnung der Berichtigung kann der Anspruch mit einem Einspruch ggf. weiter verfolgt werden.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...