Das Finanzgericht hat aktuell zum Berichtigungsverfahren bei unzutreffend als umsatzsteuerpflichtig behandelten Grundstücksverkäufen entschieden. Der Berichtigungsanspruch ist danach nur im Rahmen eines gesonderten Berichtigungsverfahrens zulässig. Dieser kann nicht durch einen Antrag auf geänderte Umsatzsteuerfestsetzung geltend gemacht werden. Die Berichtigung ist gesondert schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Das Finanzamt muss der Berichtigung zustimmen. Erst bei einer Ablehnung der Berichtigung kann der Anspruch mit einem Einspruch ggf. weiter verfolgt werden.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.