In einem aktuellen Urteil wird vom Finanzgericht der Erlass der bezahlten Einfuhrumsatzsteuer gewährt, wenn nachträglich die Steuerfreiheit im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgt. Der aus dem Drittland eingeführte Gegenstand muss im Anschluss nachweislich für eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet werden, damit die Steuerfreiheit eintritt. Aufgrund der vorgelegten Nachweise kam das Gericht zumindest im Einzelfall zur Steuerfreiheit im Nachhinein und bestätigte dafür die Möglichkeit des Erlasses der Einfuhrumsatzsteuer. Die Revision beim BFH wurde zugelassen.