Nach einer Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 28.02.2018 ist die Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nicht geplant. Im Rahmen eines Forschungsprojektes ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einführung einer solchen Rücklage nicht zu den erwünschten Entlastungseffekten in der Landwirtschaft führen würde. Stattdessen wurde die Einführung einer mehrjährigen Gewinnglättungsregelung vorgeschlagen.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.