Eine Aufwandsentschädigung des Betreuers steht dem Pflegepauschbetrag entgegen, so das FG Düsseldorf mit Mitteilung vom 08.03.2018 zum Urteil vom 13.11.2017 (Az. 15 K 3228/16, nrkr - BFH Az.: VI R 52/17). Die Gewährung des Pflegepauschbetrages setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Im Urteilsfall war dies nicht zutreffend, da der Kläger eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer erhalten hat. Weiterhin wurde die vorausgesetzte Mindestpflegedauer nicht eingehalten. Hier wird eine Pflege von nicht untergeordnetem Umfang gefordert (mind. 10 %). Widersprüchlich waren die Aussagen des Klägers zum Aufwand mit denen des Pflegeheims. Revision zum BFH wurde zugelassen.
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Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.