Der BFH hat mit Urteil vom 20.12.2017 (Az. I R 98/15, veröffentlicht am 28.02.2018) zu den Einkünften eines Schiedsrichters entschieden. Demnach sind Fußballschiedsrichter steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig, die bei internationalen Einsätzen auch nicht am jeweiligen Spielort eine Betriebsstätte begründen. Somit rechtfertigt dies die Festsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Diesem nationalen Besteuerungsrecht stehen auch keine abkommensrechtlichen Hürden entgegen (sog. Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat)