Der BFH hat mit Urteil vom 20.12.2017 (Az. I R 98/15, veröffentlicht am 28.02.2018) zu den Einkünften eines Schiedsrichters entschieden. Demnach sind Fußballschiedsrichter steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig, die bei internationalen Einsätzen auch nicht am jeweiligen Spielort eine Betriebsstätte begründen. Somit rechtfertigt dies die Festsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Diesem nationalen Besteuerungsrecht stehen auch keine abkommensrechtlichen Hürden entgegen (sog. Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat)
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.