Die von der Versicherung erstattete Einkommensteuer für gezahlte Verdienstausfallentschädigungen ist steuerpflichtig, so das Finanzgericht mit seiner Mitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil vom 20.11.2017 (Az. 10 K 3494/15, nrkr - BFH Az.: X R 1/18). Im Urteilsfall wurde dem Kläger durch die Versicherungsgesellschaft eine Abfindung netto ausgezahlt. Dies bedeutete, dass die Abfindung den durch den Verdienstausfall entfallenden Steuerschaden nicht umfasste. Die daraufhin entstandene Steuernachzahlung wurde im Streitjahr durch die Versicherung erstattet. Auch dieser Betrag wurde durch das FA besteuert. Der Kläger erhob den Einwand, es handle sich dabei um einen nicht steuerbaren Schadenersatz. Dem folgte das Finanzgericht nicht, denn die Übernahme der steuerlichen Last stelle keine gesondert zu beurteilende Schadensposition dar. Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. Bruttolohnvereinbarung und nichts anderes gelte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.