Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH ist die Berechnung des Schwellenwertes bei der Vornahme der Außenprüfung weder formell noch verfassungsmäßig zu beanstanden. Einzubeziehen sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen und in die Günstigerprüfung einbezogen werden. Verlustausgleiche aus anderen Jahren sind nicht zu berücksichtigen. Eine Außenprüfung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Steuerpflichtige ein hohes Alter erreicht hat.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...