Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH ist die Berechnung des Schwellenwertes bei der Vornahme der Außenprüfung weder formell noch verfassungsmäßig zu beanstanden. Einzubeziehen sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen und in die Günstigerprüfung einbezogen werden. Verlustausgleiche aus anderen Jahren sind nicht zu berücksichtigen. Eine Außenprüfung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Steuerpflichtige ein hohes Alter erreicht hat.