Die ursprünglich ohne Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung wurde vom Aussteller der Rechnung korrigiert. Der Kläger wollte eine Berichtigung erreichen, die auf den Ausstellungszeitpunkt der Rechnung zurückwirkt. Das zuständige Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Angabe des Leistungsempfängers zu den Grundvoraussetzungen einer Rechnung gehört. Es wäre lediglich eine Ergänzung oder Richtigstellung einer bereits vorhandenen Angabe rückwirkend möglich. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.