Eine Gutschrift ohne Signatur kann rückwirkend korrigiert werden und zwar auch durch eine Papierbescheinigung. Die im Urteilsfall ausgestellte Gutschrift war hinsichtlich des Leistungsgegenstandes ungenau. Der Vorsteuerabzug wurde durch Nachreichen einer Liste mit allen genau aufgeführten Gegenständen ergänzt. Das zuständige Finanzgericht sah darin mit Verweis auf die betreffende EuGH-Entscheidung eine Berichtigung, die zum ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt zurückwirken kann. Es spielt dabei auch keine Rolle, dass die Berichtigung der elektronisch übermittelten Gutschrift per Papier erfolgt ist. Da vor allem bei Gutschriften bisher eine Korrektur mit Rückwirkung von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert wurde, ist mit Spannung auf den Ausgang des Revisionsverfahrens zu warten.
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